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Satzung

Name, Rechtsform und Sitz des Verbandes

§ 1
Der Verband ist ein Verein nach deutschem Recht und trägt den Namen
FIDEN - INTERNATIONALER VERBAND DER REINIGUNGSUNTERNEHMEN - FEDERATION INTERNATIONALE DES ENTREPRISES DE NETTOYAGE e.V. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2
Sitz des Verbandes ist Bonn.

Aufgaben

§ 3

Die FIDEN hat die Aufgabe
1. die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern,
2. im Sinne dieser Internationalen Förderung Kontakte zu unterhalten mit den Herstellern von Bodenbelägen, Baustoffen, Reinigungsmaschinen, -geräten und chemischen Mitteln,
3. internationale Tagungen zu organisieren,
4. die Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Institutionen, die für die Mitglieder und die Aufgaben des Verbandes von besonderem Interesse sind, zu fördern.

Mitgliedschaft

§ 4
Mitglieder des Verbandes können werden:
1. Gebäudereinigungsunternehmen, natürliche und juristische Personen, und solche Personen, die aktiv im Berufsverband tätig waren.
2. Voraussetzung für die FIDEN-Mitgliedschaft ist die Zugehörigkeit zu einem nationalen Verband, sofern vorhanden. Im übrigen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
3. Unternehmen, aus dem Bereich der Hersteller von Maschinen, Geräten, chemischen Produkten in der Reinigungsbranche.
4. Bisherige FIDEN-Mitgliedschaften bleiben erhalten.

§ 5
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.

§ 6
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss. Bei Einzelmitgliedern endet sie ferner mit dem Tode oder der Aufgabe des Unternehmens.

§ 7
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vorher dem Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden.

§ 8
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Mitglieder ausschließen, die gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verstoßen. Der Vorstand hat vor seinem Beschluss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 9
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem Verband gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§ 10
1. Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen.

§ 11
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Organe

§ 12
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

Mitgliederversammlung

§ 13

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht von dem Vorstand wahrzunehmen sind. Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 bezeichneten Mitgliedern.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:

    • 2.1. Die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
      2.2. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Entgelts für die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes; hinsichtlich einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ist die Mitgliederversammlung erst ab einem Beitrag von mehr als EUR 20,- pro Jahr zuständig.
      2.3. die Prüfung und Annahme der Jahresrechnung,
      2.4. die Wahl des Vorstandes,
      2.5. die Beschlussfassung über

      • a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
        b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
        c) die Aufnahme von Darlehen,
        d) den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufen den Geschäfte der Verwaltung,
        e) die Anlegung des Vermögens des Verbandes,
        f) Aufgabenstellung und Arbeitsprogramm.

§ 14
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitglieder-versammlung statt. Außerordentliche Mitglieder-versammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes die Einberufung erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsverbände und der Einzelmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt.

§ 15
1. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringlichen Fällen die Einladungsfrist bis auf zwei Wochen verkürzt werden.


2. Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.


3. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


2. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind, oder, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Verbandes oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt mit Zustimmung von drei Vierteln der vertretenen Stimmen vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.


3. Das Stimmrecht für die Mitgliederversammlung kann durch Vollmacht an ein FIDEN-Mitglied übertragen werden. Jedes Mitglied kann nur eine Vollmacht übernehmen.

§ 17
1. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch Zuruf sind mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden zulässig; wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.


2. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jedes Mitglied binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Vorstand

§ 18
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen die im Verband vertretenen Länder berücksichtigt werden.


2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig, Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.


3. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschlossen werden.


4. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Mitgliederversamm­lung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in Form von Tage- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Vorsitzenden kann für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

§ 19
1. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen gewählt. Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.


2. Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden statt.

§ 20
1. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.


2. Der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. In Ausnahmefällen kann die Einladung auch telefonisch erfolgen.


3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.


4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.


5. In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss auch schriftlich herbeigeführt werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.


6. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen.

§ 21
1. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.


2. Willenserklärungen mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung, welche den Verband vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform.

§ 22
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


2. Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.


3. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verband für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

Rechnungsprüfung

§ 23
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
2. Der Ausschuss hat die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Geschäftsstelle

§ 24

Der Verband errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Sekretariat geführt wird. Das Sekretariat hat nach näherer Anweisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Es ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der von Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich. Die Sekretariatsleitung ist zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen, soweit nicht Angelegenheiten behandelt werden, die seine persönlichen Interessen berühren. Der Sitz der Geschäftsstelle (Sekretariat) kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung verlegt werden.

Beiträge

§ 25

1. Die dem Verband erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Die Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge bis zu einem Betrag von einschließlich EUR 20,- pro Jahr obliegt dem Vorstand. Die Beiträge sind im 1. Quartal eines jeden Jahres zu zahlen.


2. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden Monats.

Haushaltsplan, Jahresrechnung

§ 26
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Der Vorstand des Verbandes hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.


3. Der Vorstand des Verbandes ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert zu beschließen.

§ 27
Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungs­ und Kassenprüfungsausschuss ist sie der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.

Vermögensverwaltung

§ 28

Bei der Anlage des Vermögens des Verbandes ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.

Verhandlungssprachen

§ 29

Die Verhandlungssprache ist Deutsch und Französisch, nach Bedarf auch Spanisch und Englisch. Jedes Mitglied hat das Recht sich seiner Muttersprache zu bedienen unter der Voraussetzung, dass es die Übersetzung in die Verhandlungssprache selbst gewährleistet. Die schriftlichen Mitteilungen des Verbandes werden ausschließlich in deutscher und gegebenenfalls französischer, spanischer, englischer Sprache abgefasst.

Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes

§ 30

1. Anträge auf Änderung der Satzung und auf Auflösung des Verbandes sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.


2. Wird der Antrag auf Auflösung des Verbandes von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellt, so ist eine außerordentliche nur zur Verhandlung über diesen Antrag bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen ist.

§ 31
Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung des Verbandes kann nur mit einer absoluten Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst werden kann.
1. Im Falle der Auflösung des Verbandes sind die Mitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Jahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
2. Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung des hiernach verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

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