Name, Rechtsform und Sitz des Verbandes
§ 1
Der Verband ist ein Verein nach
deutschem Recht und trägt den Namen
FIDEN
-
INTERNATIONALER VERBAND DER REINIGUNGSUNTERNEHMEN -
FEDERATION
INTERNATIONALE DES ENTREPRISES DE NETTOYAGE e.V.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Sitz des Verbandes ist
Bonn.
Aufgaben
§ 3
Die FIDEN hat die
Aufgabe
1. die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen der
Mitglieder zu fördern,
2. im Sinne dieser Internationalen Förderung Kontakte zu unterhalten mit
den Herstellern von Bodenbelägen, Baustoffen, Reinigungsmaschinen,
-geräten und chemischen Mitteln,
3. internationale Tagungen zu organisieren,
4. die
Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Institutionen, die
für die Mitglieder und die Aufgaben des Verbandes von besonderem
Interesse sind, zu fördern.
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder des Verbandes können werden:
1. Gebäudereinigungsunternehmen,
natürliche und juristische Personen, und solche Personen, die aktiv im
Berufsverband tätig waren.
2. Voraussetzung für die FIDEN-Mitgliedschaft ist die
Zugehörigkeit zu einem nationalen Verband, sofern vorhanden. Im
übrigen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
3.
Unternehmen, aus dem Bereich der Hersteller von Maschinen, Geräten,
chemischen Produkten in der Reinigungsbranche.
4.
Bisherige FIDEN-Mitgliedschaften bleiben erhalten.
§ 5
Der Antrag auf Erwerb der
Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig über den Aufnahmeantrag
entscheidet.
§ 6
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft endet
mit dem Austritt oder Ausschluss. Bei Einzelmitgliedern endet sie ferner
mit dem Tode oder der Aufgabe des Unternehmens.
§ 7
Der Austritt eines Mitgliedes kann
nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate
vorher dem Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief angezeigt
werden.
§ 8
Die
Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Mitglieder ausschließen, die
gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des
Vorstandes verstoßen. Der Vorstand hat vor seinem Beschluss dem
betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 9
Ausscheidende Mitglieder verlieren
alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Sie bleiben zur Zahlung der
Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig
waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem
Verband gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
§ 10
1. Die Mitglieder haben gleiche Rechte und
Pflichten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des
Verbandes mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die
satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Verbandes zu
befolgen.
§ 11
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme.
Organe
§ 12
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2.
Der Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 13
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des
Verbandes, soweit sie nicht von dem Vorstand wahrzunehmen sind. Die
Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 bezeichneten Mitgliedern.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:
2.1. Die Feststellung des Haushaltsplanes und die
Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
2.2. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des
Entgelts für die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes,
2.3. die Prüfung und Annahme der Jahresrechnung,
2.4. die Wahl des Vorstandes,
2.5. die Beschlussfassung über
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche
Belastung von Grundeigentum,
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
c) die Aufnahme von Darlehen,
d) den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verband fortlaufende
Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufen den Geschäfte
der Verwaltung,
e) die Anlegung des Vermögens des Verbandes,
f) Aufgabenstellung und Arbeitsprogramm.
§ 14
Alljährlich findet mindestens eine
ordentliche Mitglieder-versammlung statt. Außerordentliche
Mitglieder-versammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand sie
beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse des
Verbandes die Einberufung erfordert oder wenn ein Viertel der
stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsverbände und der
Einzelmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
beim Vorstand die Einberufung beantragt.
§ 15
1. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen
vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders
dringlichen Fällen die Einladungsfrist bis auf zwei Wochen verkürzt
werden.
2. Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Vertreter leitet
die Mitgliederversammlung.
3. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und
Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem
Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 16
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes
bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche
Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der
Tagesordnung bezeichnet sind, oder, sofern es sich nicht um einen
Beschluss über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Verbandes oder
den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt mit
Zustimmung von drei Viertelnder vertretenen Stimmen vom Vorsitzenden
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
3. Das Stimmrecht für die Mitgliederversammlung kann durch Vollmacht an
ein FIDEN-Mitglied übertragen werden. Jedes Mitglied kann nur eine
Vollmacht übernehmen.
§ 17
1. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit
verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch Zuruf sind mit
Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden zulässig; wenn niemand widerspricht.
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
2. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jedes Mitglied binnen zwei
Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich
einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Vorstand
§ 18
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Bei der
Zusammensetzung des Vorstandes sollen die im Verband vertretenen Länder
berücksichtigt werden.
22. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des
Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig,
Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist
in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der
Wahlzeit vorzunehmen.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes
oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt
unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und
Entschädigung nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließen den
Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare
Auslagen in Form von Tage- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem
Vorsitzenden kann für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine
angemessene Entschädigung gewährt werden.
§ 19
1. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der
Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen
gewählt. Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine
Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen
statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren
Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung eines von der
Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters, die Wahl der übrigen
Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden statt.
§ 20
1. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie müssen auf
Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen
werden.
2. Der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter lädt schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und
leitet sie. In Ausnahmefällen kann die Einladung auch telefonisch
erfolgen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. An der
Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das
persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses
nicht teilnehmen.
5. In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss auch schriftlich
herbeigeführt werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
6. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift
anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist
vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen.
§ 21
1. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden und seine beiden Vertreter vertreten.
2. Willenserklärungen mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der
Verwaltung, welche den Verband vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen
der Schriftform.
§ 22
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht
gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung
vor und führt ihre Beschlüsse aus.
3. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verband für pflichtmäßige
Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.
Rechnungsprüfung
§ 23
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Personen, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer eines Jahres gewählt.
2. Der Ausschuss hat die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis
der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Geschäftsstelle
§ 24
Der Verband errichtet an seinem
Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Sekretariat geführt wird. Das
Sekretariat hat nach näherer Anweisung des Vorstandes die laufenden
Geschäfte zu führen. Es ist dem Vorstand für die Durchführung der
Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der
von Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten
verantwortlich. Die Sekretariatsleitung ist zu den Vorstandssitzungen
hinzuzuziehen, soweit nicht Angelegenheiten behandelt werden, die seine
persönlichen Interessen berühren.
Der Sitz der Geschäftsstelle
(Sekretariat) kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung verlegt
werden.
Beiträge
§ 25
1. Die dem Verband erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen
des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den
Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Die Beiträge und
Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die
Beiträge sind im 1. Quartal eines jeden Jahres zu zahlen.
2. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten
des auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag folgenden
Monats.
Haushaltsplan, Jahresrechnung
§ 26
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand des Verbandes hat alljährlich über den zur Erfüllung der
gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand
einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn
der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Der Vorstand des Verbandes ist bei seiner Verwaltung an den
beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben, die im
Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung
gesondert zu beschließen.
§ 27
Der Vorstand hat innerhalb der
ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Rechnung für das abgelaufene
Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen
und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen.
Nach Prüfung durch den Rechnungs und Kassenprüfungsausschuss ist sie
der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.
Vermögensverwaltung
§ 28
Bei der Anlage des Vermögens des
Verbandes ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die
unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.
Verhandlungssprachen
§ 29
Die Verhandlungssprache ist Deutsch
und Französisch, nach Bedarf auch Spanisch und Englisch. Jedes Mitglied
hat das Recht sich seiner Muttersprache zu bedienen unter der
Voraussetzung, dass es die Übersetzung in die Verhandlungssprache selbst
gewährleistet. Die schriftlichen Mitteilungen des Verbandes werden
ausschließlich in deutscher und gegebenenfalls französischer,
spanischer, englischer Sprache abgefasst.
Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes
§ 30
1. Anträge auf Änderung der Satzung und auf Auflösung des Verbandes
sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung
der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung
bekannt zu geben.
2. Wird der Antrag auf Auflösung des Verbandes von mindestens einem
Viertel der Mitglieder gestellt, so ist eine außerordentliche nur zur
Verhandlung über diesen Antrag bestimmte Mitgliederversammlung
einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
einzuladen ist.
§ 31
Zu Beschlüssen über Änderungen der
Satzung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
vertretenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung des
Verbandes kann nur mit einer absoluten Mehrheit von drei Vierteln der
Stimmberechtigten gefasst werden. Sind in der ersten
Mitgliederversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht
erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
einzuberufen, in weicher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst werden kann.
1. Im Falle der Auflösung des Verbandes sind die Mitglieder
verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Jahr sowie die
bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu
zahlen.
2.
Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten
zu verwenden. Über die Verwendung des hiernach verbleibenden Vermögens
beschließt die Mitgliederversammlung.